Wildunfall

Es kommt zu einer übermässigen Anzahl von Wildtieren, die auf den Strassen aufgrund von Verkehrsunfällen sterben. Durch eine angepasste und aufmerksame Fahrweise könnte in einigen Fällen Schaden vermieden werden.
Falls es dennoch zu einem Unfall kommt, sollten folgende Schritte unternommen werden:

- Sofort anhalten und sich selbst mit einer Warnweste, die Unfallstelle mit Warnblinker und Pannendreieck absichern.
- Die Unfallstelle markieren, auch wenn am Fahrzeug kein Schaden entstanden ist.
- Den genauen Ort und den Ablauf des Unfalls merken. Woher kam das Wild? War es alleine oder waren es mehrere Tiere? In welche Richtung ist das verletzte Tier möglicherweise geflüchtet?
- Den Unfall sofort der Polizei melden unter der Telefonnummer 117. Den Standort angeben und die Situation kurz schildern.
- Wenn möglich und nicht zu gefährlich, sollten tote Tiere von der Straße gezogen werden.
- Auf einen Wildhüter oder Jäger warten. In der Regel beträgt die Wartezeit nicht länger als 30 Minuten. Die Polizei wird den Unfallort nicht aufsuchen, sondern die Angelegenheit dem Wildhüter oder Jäger überlassen.
- Verletzte Tiere in Ruhe lassen und nicht zu nahe treten. Verletzte Tiere niemals anfassen, da akute Verletzungsgefahr besteht. Dies vermeidet zusätzlichen und unnötigen Stress für das Wildtier.
STRAFBAR, WER SICH NICHT MELDET

Der durch den Unfall geschädigte Fahrzeuglenker erhält vom Wildhüter / Jäger ein ausgefülltes und unterzeichnetes Meldeformular zu Handen seiner Versicherung für Voll- oder Teilkaskofälle.
Leider kommt es immer wieder vor, dass in einen Wildunfall verwickelte Motorfahrzeuglenker entweder in Panik oder vielfach aus Bequemlichkeit ohne sofortige Meldung an die Polizei weiterfahren. Diese Lenker machen sich strafbar. Ohne sofortige Meldung wird nachträglich kein Meldeformular für die Versicherung ausgestellt. Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei sowie die Jagdgesellschaften sind für Wildunfälle gut organisiert. Die Kapo kann zu jedem Standort die zuständige Jagdgesellschaft mit ihrer personellen Alarmorganisation zuordnen und entsprechend alarmieren.
WENN EIN AUTOFAHRER EIN WILDTIER ANFÄHRT UND WEDER JAGDAUFSEHER ODER POLIZEI BENACHRICHTIGT, IST DIES STRAFBAR.

Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen bei "Nichtgenügender Meldepflicht" sind Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG).
ART. 92
- 1 Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft.
- 2 Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
ART. 51
- 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
- 2 Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
- 3 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
FÜR DEN MOTORFAHRZEUGLENKER GILT DESHALB:
- Signal "Wildwechsel" beachten
- Defensives Fahren
- Besondere Vorsicht in der Dämmerung
- Augenmerk auf Fahrbahnränder
- Ein Wild kommt selten allein; oft folgen weitere Tiere nach
- Wild in Strassennähe oder auf der Strasse: Tempo drosseln / Abblendlicht einschalten/ eventuell hupen/ sofern möglich, anhalten
- Besondere Vorsicht an unübersichtlichen Stellen wie Waldränder, Hecken, hohe Getreidefelder.
